Menschen von oben fotografiert, die an einem Tisch sitzen.

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In der Betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmende mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verzichtet – beispielsweise jeden Monat – auf einen Teil seines Bruttogehalts und der Arbeitgeber zahlt diesen als Beitrag in einen Versicherungsvertrag ein. Durch dieses Vorgehen sparen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Aber auch der Arbeitgeber spart dadurch Sozialversicherungsabgaben.

Mit der Inkraftsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes von 2018 wurde der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beim Aufbau einer Altersversorgung, durch die Zahlung eines Zuschusses zu Ihrer Entgeltumwandlung, zu unterstützen. Bisher war dieser Zuschuss nur für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2019 verpflichtend. Ab dem 01.01.2022 besteht diese Zuschusspflicht auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsverträge.

Voraussetzungen für die Zuschusspflicht

Der Gesetzgeber hat für die Zuschusspflicht folgende Regelungen festgelegt:

  • Der Arbeitgeberzuschuss ist für einen maximalen Monatsbeitrag von 284,00 EUR (entspricht vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung West 2021) verpflichtend.
  • Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers erfolgen in eine Direktversicherung, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Vorausgesetzt, es bestehen keine abweichenden Regelungen in den Tarifverträgen.
  • Der Arbeitgeberzuschuss ist bei Neuzusagen ab dem 01.01.2019 verpflichtend.
  • Der Arbeitgeberzuschuss beträgt pauschal 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags – vorausgesetzt, der Arbeitgeber spart tatsächlich Sozialabgaben ein.
  • Der Arbeitgeber kann freiwillig seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besserstellen.
  • Für die bereits vor dem 01.01.2019 erteilten Zusagen ist spätestens ab dem 01.01.2022 der Arbeitgeberzuschuss verpflichtend.

Chancen für Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bietet neben den Vorteilen für die Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch etliche Chancen für die Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger. Diese sind beispielsweise:

  • Nutzung von zusätzlichem Verkaufspotenzial
  • Erhöhung des Bekanntheitsgrads
  • Erhöhung der Beitragseinnahmen
  • Erhöhung der Kundenbindung
  • Erhöhung der Kundengewinnung

Herausforderungen für Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger

Die Verwaltung der Verträge ist für Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger eine große Herausforderung. Vor allem bei bestehenden Verträgen, bei denen ein hoher Rechnungszins vereinbart und kalkuliert wurde. Für Neuverträge ist der Rechnungszins meist deutlich geringer. Ist es für das Versicherungsunternehmen beziehungsweise den Versorgungsträger wirtschaftlich möglich und sinnvoll, den Beitrag um den Arbeitgeberzuschuss zu erhöhen? Sicherlich nicht.

Der Arbeitgeberzuschuss ist auch für Direktversicherungen aus Entgeltumwandlungen für eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtend. Bei Vertragsabschluss wird hier üblicherweise eine Gesundheitsprüfung der versicherten Person vorgenommen. Wird der Beitrag um den Arbeitgeberzuschuss erhöht, kann es zu einer Überversorgung der versicherten Person kommen. Außerdem wurde beispielsweise der Versicherungsantrag ohne Einschränkungen angenommen. Bei einer erneuten Gesundheitsprüfung wäre dies aufgrund der Vorerkrankungen während der Vertragsdauer nicht ohne weiteres möglich.

Der Arbeitgeber kann den Zuschuss freiwillig erhöhen, beispielsweise auf 25 oder 50 Prozent. Besonders aufgrund des Fachkräftemangels ist dies ein gutes personalwirtschaftliches Instrument, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden beziehungsweise zu gewinnen. Die freiwillige Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses macht die Anforderungen für die Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger hinsichtlich der Umsetzung noch komplexer.

Eine große Herausforderung ist die oftmals fehlende oder ungenügende technische Unterstützung. Häufig ist das bestehende Verwaltungssystem nicht ausreichend geeignet, um die Verwaltung des ursprünglichen Vertrages und des Arbeitgeberzuschusses miteinander in Einklang zu bringen. Technische Möglichkeiten sind nicht bekannt oder werden nicht genutzt. In der Dunkelverarbeitung könnte der Prozess rund um den Arbeitgeberzuschuss vollständig automatisiert ablaufen und verarbeitet werden, also ohne manuellen Eingriff eines Mitarbeitenden.

Lösungsansatz

Die Erstellung eines Konzepts ist ein guter Weg, sich den Herausforderungen zu stellen. Eine Herausforderung bei der Konzepterstellung und -umsetzung ist die erforderliche strukturierte Heran- und Vorgehensweise. Neben der Festlegung der gewünschten Ziele, sind die Rahmenbedingungen zu verifizieren sowie zu berücksichtigen. Unabhängig, ob es sich beispielsweise um gesetzliche sowie rechtliche Vorgaben, organisatorische oder technische Gegebenheiten handelt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Aufgabe zu viel unnötige Zeit in Anspruch nimmt, die Rahmenbedingungen sowie weitere wichtige Aspekte außer Acht gelassen werden.

Das Versicherungsunternehmen beziehungsweise der Versorgungsträger sollte sich bei der Konzepterstellung unter anderem folgende Fragen stellen:

  • Welche Ziele sollten hinsichtlich des Arbeitgeberzuschusses erreicht werden?
  • Welche Rahmenbedingungen sind gegeben?
  • Welche Auswirkungen sollen vermieden werden?
  • Wie sollen die Ziele erreicht werden?
  • Welche Maßnahmen können abgeleitet werden?
  • Welche Unternehmensbereiche sind von der Umsetzung betroffen?
  • Welche Maßnahmen sind – nach betriebswirtschaftlicher Bewertung – umzusetzen?
  • Welche technischen Möglichkeiten können (künftig) genutzt werden?
  • Wer kümmert sich um die Umsetzung?
  • Bis wann soll die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen erfolgen?

Wichtig ist bei der Konzepterstellung und -durchführung, diese Aufgabe von ausgebildeten und praxiserfahrenen Mitarbeitenden durchführen zu lassen. Die Mitarbeitenden müssen sich nicht nur mit dem Thema Betriebliche Altersversorgung einschließlich Betriebsrentenstärkungsgesetzes auskennen, sondern über methodisch-didaktisches Wissen verfügen. Außerdem müssen sie über eine technologische Kompetenz mit ausgeprägtem betriebswirtschaftlichem Know-how verfügen, um die gesetzten Ziele zu erreichen sowie diese gegebenenfalls durch maßgeschneiderte IT-Strategien unterstützen zu können.

Bild Sandra Weis

Autor Sandra Weis

Sandra Weis ist als Team Manager bAV Services bei adesso tätig. Sie hat jahrzehntelange Erfahrung im Versicherungsumfeld, berät Unternehmen bei Digitalisierungsvorhaben und setzt IT-Vorhaben im Bereich der Lebensversicherung insbesondere der betrieblichen Altersversorgung um.

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